RS Vwgh 1986/9/23 84/05/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1986
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VVG
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §361
ABGB §833
BauO NÖ 1976 §113
BauRallg
VVG §10 Abs2 lita
VVG §4 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Liegen nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vor, und steht daher die Durchführung der Vollstreckung nicht fest, kann auch gegen denjenigen Miteigentümer, dem gegenüber ein vollstreckbarer Abtragungstitel besteht, kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050228.X01

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten