RS Vwgh 1986/9/24 83/01/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk
20/08 Urheberrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4 lita;
UrhG §17 Abs3 Z2 lita idF 1980/321;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des in § 17 Abs 3 Z 2 lit a UrhG idF der Novelle 1980 verwendeten Begriffs der "Gemeinschaftsantennenanlage" im Sinne des § 2 Abs 4 lit a Rundfunkverordnung ist unter "Gemeinschaftsantennenanlage" eine nach Fernmelderecht bewilligungsbedürftige technische Einrichtung näherhin eine Antennenanlage zu verstehen, die "unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten errichtet wird (es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt und kreuzt einen öffentlichen Weg)".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X04

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten