RS Vwgh 1986/9/24 85/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Es reicht nicht aus, daß die Leistung menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung das Handeln erfordern. Zur Annahme einer sittlichen Verpflichtung zwischen Familienangehörigen ist erforderlich, daß sich der Angehörige in einer akuten Notlage befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130007.X01

Im RIS seit

24.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten