RS Vwgh 1986/9/24 84/11/0276

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §6 Abs2;

Rechtssatz

Dem Antragserfordernis der Angabe des "Betrages der Forderung" ist jedenfalls entsprochen, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für "Urlaubsablösedifferenz" in einem näher angegebenen Betrage begehrt wird. (Hinweis auf E VS vom 11.12.1985, 83/11/0249)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110276.X04

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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