RS Vwgh 1986/9/24 83/01/0285

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

20/08 Urheberrecht

Norm

UrhG §17 Abs3 Z2 idF 1980/321;

Rechtssatz

Vom Bund (Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung) betriebene Sendestationen und Empfangsstationen (Parabolspiegelanlagen), von denen aus im Wege des Richtfunks (nicht Rundfunks) transportierte ausländische Fernsehprogramme und Radioprogramme von einer Kopfstation aus in private Kabelnetze eingespeichert werden, gehören NICHT zu der vom Kabelnetzbetreiber betriebenen Gemeinschaftsantennenanlage im Sinne des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG (Hinweis auf Dittrich, Drahtfunksendung und Empfangsvorgänge, RfR 1981, 42).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X08

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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