RS Vwgh 1986/9/24 85/13/0132

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Abs1;

Rechtssatz

Tritt in der Gesamttätigkeit als Drehbuchautor in der Werbung das geschriebene oder gesprochene Wort - mag es auch selbständige Gedanken ausdrücken - gegenüber der Regieanweisung, durch die der Film "organisiert" wird - ohne daß darin eine künstlerische Tätigkeit erblickt werden kann -, zurück, dann ist diese Gesamttätigkeit als gewerblich anzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130132.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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