TE Vfgh Beschluss 2008/6/16 B478/08

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §72, §75
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Presseaussendung des Bundesministers für Inneres betreffend die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen mangels Vorliegen eines Bescheides; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge im Umfang der Gebührenbefreiung

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf eine wirksame Beschwerde. Nach den Beschwerdebehauptungen, die übersehen, dass die belangte Behörde zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gar nicht zuständig war, wären diese Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B478.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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