RS Vwgh 1986/9/24 83/01/0285

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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20/08 Urheberrecht

Norm

UrhG §17 Abs3 Z2 idF 1980/321;

Rechtssatz

Es ist kein entscheidendes rechtliches Kriterium für die Bewertung einer Anlage als "Gemeinschaftsantennenanlage" im Sinne des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG, ob die von ihr empfangenen, die einzelnen Programme transportierten Signale über den eine gewisse Breitenwirkung anstrebenden Rundfunk oder - gebündelt - über eine Richtfunkstrecke gesendet werden (Hinweis auf Robert Dittrich, Drahtfunksendung und Empfangsvorgänge, RfR 1981, 42 und Michel Walter, Die Regelung des Kabelfernsehens in der österreichischen Urheberrechtsgesetznovelle 1980, UFITA Bd 91, 1981, 29). Für diese Auffassung spricht allein schon der Gesetzeswortlaut und insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber im § 17 Abs 3 UrhG von einem undifferenzierten Begriff der Gemeinschaftsantennenanlage ausgegangen ist und dem Gesetz eine Unterscheidung nach der Art der Signalzubringung (Rundfunk oder Richtfunk) nicht zu entnehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X07

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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