RS Vwgh 1986/9/25 86/02/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VStG §44 lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatortes berichtigt und sieht sich die belangte Behörde auf Grund dessen zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insoweit veranlasst, als erst dadurch die Frage einer allfälligen Verfolgungsverjährung geklärt werden soll, so haben die Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahren auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides insofern keinen Einfluss, als der VwGH nicht (im Sinne des nachträglichen Standpunktes der belangten Behörde) davon ausgehen darf, es sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020001.X02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten