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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Tir FlVfLG 1978 verlangt keine bestimmte Mindestgröße der Stammsitzliegenschaft, von welcher die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft abgesondert werden soll, als Voraussetzung für die Anwendung des § 38 Abs 3 und Abs 4 Tir FlVfLG 1978. Das genannte Gesetz sieht des weiteren an keiner Stelle vor, dass die betreffende Stammsitzliegenschaft im Zeitpunkt der behördlichen Verweigerung der Bewilligung gemäß § 38 Abs 4 lit a Tir FlVfLG 1978 tatsächlich bewirtschaftet werden müsse. Wesentlich ist vielmehr, dass die Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 jederzeit landwirtschaftlich genützt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070200.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015