RS Vwgh 1986/9/25 86/07/0200

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;

Rechtssatz

Das Tir FlVfLG 1978 verlangt keine bestimmte Mindestgröße der Stammsitzliegenschaft, von welcher die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft abgesondert werden soll, als Voraussetzung für die Anwendung des § 38 Abs 3 und Abs 4 Tir FlVfLG 1978. Das genannte Gesetz sieht des weiteren an keiner Stelle vor, dass die betreffende Stammsitzliegenschaft im Zeitpunkt der behördlichen Verweigerung der Bewilligung gemäß § 38 Abs 4 lit a Tir FlVfLG 1978 tatsächlich bewirtschaftet werden müsse. Wesentlich ist vielmehr, dass die Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 jederzeit landwirtschaftlich genützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070200.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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