RS Vwgh 1986/9/25 83/07/0196

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3 idF 6650-2;

Rechtssatz

Ist dem Bescheid gemäß § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG nicht zu entnehmen, ob die Behörde zu Recht das Vorliegen einer offensichtlichen und unbilligen Härte für die einzelne Partei annehmen konnte, so liegt umso mehr ein Begründungsmangel vor, wenn die für gerechtfertigt erachtete "teilweise Befreiung" gerade ein Drittel betragen soll (Hinweis E 12.2.1985, 83/07/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983070196.X02

Im RIS seit

20.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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