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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2 impl;Rechtssatz
Ist dem Bescheid gemäß § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG nicht zu entnehmen, ob die Behörde zu Recht das Vorliegen einer offensichtlichen und unbilligen Härte für die einzelne Partei annehmen konnte, so liegt umso mehr ein Begründungsmangel vor, wenn die für gerechtfertigt erachtete "teilweise Befreiung" gerade ein Drittel betragen soll (Hinweis E 12.2.1985, 83/07/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983070196.X02Im RIS seit
20.09.2004Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015