RS Vwgh 1986/9/25 86/02/0058

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §15 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3464/80 E 9. September 1981 VwSlg 10521 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des § 15 Abs 4 StVO wiederzugeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020058.X04

Im RIS seit

21.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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