RS Vwgh 1986/9/25 86/02/0001

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §44 lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid, mit dem Tatort im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich einer Hausnummer (34 statt 24) korrigiert wurde und der unbekämpft blieb bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, weshalb der angefochtene Bescheid in seiner berichtigten Fassung der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegt (Hinweis E 1.7.1983, 83/02/0165).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020001.X04

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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