RS Vwgh 1986/9/25 86/02/0055

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs6;

Rechtssatz

Ein Anhänger darf auch dann auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, wenn nicht dieser, sondern das ziehende Fahrzeug beladen oder entladen wird (Hinweis E 4.11.1968, 0687/68, VwSlg 7436 A/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020055.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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