RS Vwgh 1986/9/29 86/10/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV §4 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der LMKV erläutert die Ausdrücke Dauerware, Halbdauerware und sonstige Waren nicht selbst. Eine Erläuterung der diesbezüglichen Auslegungspraxis findet sich bei Barfuß-Pindur-Smolka, österreichisches Lebensmittelrecht IV, B 2 Seite 38/1, welche offenkundig die Auffassungen der beteiligten Verkehrskreise schematisch wiedergibt. Dies hat allerdings die Verwaltungsbehörde nicht der Verpflichtung enthoben, durch ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren festzustellen, was etwa in der betreffenden Branche unter Halbdauerware zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 22.5.1979, 2377/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100040.X02

Im RIS seit

29.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten