RS Vwgh 1986/9/29 84/08/0131

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0114 E 14. November 1985 VwSlg 11941 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov (1.1.1980) ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984080131.X02

Im RIS seit

23.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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