RS Vwgh 1986/9/30 86/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §25 Abs4;
BauV OÖ 1976 §100 Abs4;

Rechtssatz

Ein Bauvorhaben, welches nur vorübergehenden Zwecken dient, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Baubewilligungsbescheid die Absicht hegt, in absehbarer Zeit (in etwa sieben Jahren) mit dem Gewerbebetrieb von dem bisherigen Standort "abzusiedeln bzw den Gewerbebetrieb dort aufzulassen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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