RS Vwgh 1986/9/30 86/07/0197

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §64 Abs1 litd;

Rechtssatz

Bei den im § 64 Abs 1 lit d WRG genannten "Leitungsanlagen" (aller Art, also etwa auch Strom führende Leitungen) handelt es sich um keine Anlagen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung angestrebt und zu deren Gunsten die Einräumung eines Zwangsrechtes in Erwägung gezogen wird; auch die hier genannten Bringungsanlagen und Seilaufzüge sind nicht Gegenstand einer derartigen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070197.X04

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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