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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Von Sonderbestimmungen, wie denen des § 370 Abs 2 GewO abgesehen, kann ein Bediensteter einer juristischen Person, der in deren Namen und auf deren Rechnung handelt, nur unter Heranziehung des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X05Im RIS seit
03.10.1986Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013