RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

Rechtssatz

Von Sonderbestimmungen, wie denen des § 370 Abs 2 GewO abgesehen, kann ein Bediensteter einer juristischen Person, der in deren Namen und auf deren Rechnung handelt, nur unter Heranziehung des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180014.X05

Im RIS seit

03.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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