RS Vwgh 1986/10/7 86/07/0034

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Veröffentlicht am 07.10.1986
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0048 86/07/0049 Fortgesetztes Verfahren:87/07/0048 E 8. März 1988;

Rechtssatz

Die Aufteilung eines insgesamt vorzuschreibenden Vorschussbetrages auf die einzelnen Verfahrensparteien setzt zur Vermeidung unterschiedlicher Belastungen und zur Erzielung einer Endabrechnung, die nicht übermäßig hohe Nachzahlungen, Rückzahlungen bzw Ausgleichszahlungen mit sich bringt, voraus, dass nach einem vorläufigen Schlüssel vorgegangen wird, der bereits in einem zumutbaren Ausmaß vorausschauend auf die künftige Endabrechnung ermittelt wurde. Allfällige notwendige Korrekturen dieser Anteile in der Endabrechnung setzen aber im Sinne des § 17 Abs 1 OÖ FlVfLG das Vorliegen des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes sowie das Feststehen des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgelaufenen Gesamtbetrages voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070034.X02

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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