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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0048 86/07/0049 Fortgesetztes Verfahren:87/07/0048 E 8. März 1988;Rechtssatz
Die Aufteilung eines insgesamt vorzuschreibenden Vorschussbetrages auf die einzelnen Verfahrensparteien setzt zur Vermeidung unterschiedlicher Belastungen und zur Erzielung einer Endabrechnung, die nicht übermäßig hohe Nachzahlungen, Rückzahlungen bzw Ausgleichszahlungen mit sich bringt, voraus, dass nach einem vorläufigen Schlüssel vorgegangen wird, der bereits in einem zumutbaren Ausmaß vorausschauend auf die künftige Endabrechnung ermittelt wurde. Allfällige notwendige Korrekturen dieser Anteile in der Endabrechnung setzen aber im Sinne des § 17 Abs 1 OÖ FlVfLG das Vorliegen des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes sowie das Feststehen des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgelaufenen Gesamtbetrages voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070034.X02Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015