RS Vwgh 1986/10/7 86/07/0034

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Veröffentlicht am 07.10.1986
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0048 86/07/0049 Fortgesetztes Verfahren:87/07/0048 E 8. März 1988;

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 FlVfLG OÖ und - für den speziellen Fall der Kosten von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - § 17 Abs 1 FlVfLG OÖ schreiben vor, nach welchen Gesichtspunkten die Umlegung aufgelaufener Kosten auf die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens endgültig zu erfolgen hat. Nähere Vorschriften für die Aufteilung von vorschussweise einzuhebenden Beträgen sieht das Gesetz hingegen nicht vor; die Einhebung von Vorschüssen ist ja gerade für die Zeit vorgesehen, "solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist". Das bedeutet jedoch nicht, dass willkürlich festgesetzt werden dürfte, von wem und in welcher Höhe solche Vorschüsse eingehoben werden sollen. Ihrer Gesamthöhe nach finden solche Vorschüsse ihre Grenze im "erforderlichen Ausmaß".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070034.X01

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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