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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0048 86/07/0049 Fortgesetztes Verfahren:87/07/0048 E 8. März 1988;Rechtssatz
§ 7 Abs 2 FlVfLG OÖ und - für den speziellen Fall der Kosten von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - § 17 Abs 1 FlVfLG OÖ schreiben vor, nach welchen Gesichtspunkten die Umlegung aufgelaufener Kosten auf die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens endgültig zu erfolgen hat. Nähere Vorschriften für die Aufteilung von vorschussweise einzuhebenden Beträgen sieht das Gesetz hingegen nicht vor; die Einhebung von Vorschüssen ist ja gerade für die Zeit vorgesehen, "solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist". Das bedeutet jedoch nicht, dass willkürlich festgesetzt werden dürfte, von wem und in welcher Höhe solche Vorschüsse eingehoben werden sollen. Ihrer Gesamthöhe nach finden solche Vorschüsse ihre Grenze im "erforderlichen Ausmaß".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070034.X01Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015