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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0832/53 B 24. April 1953 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den Art 130 und 131 B-VG nicht berufen, über die OBJEKTIVE Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, soferne der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch ihn in einem SUBJEKTIVEN Rechte verletzt worden zu sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120033.X02Im RIS seit
18.09.2006