RS Vwgh 1986/10/13 86/12/0033

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Veröffentlicht am 13.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/53 B 24. April 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den Art 130 und 131 B-VG nicht berufen, über die OBJEKTIVE Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, soferne der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch ihn in einem SUBJEKTIVEN Rechte verletzt worden zu sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120033.X02

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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