TE Vfgh Beschluss 2003/3/12 B77/02

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art119a
Oö BauO 1994 §49 Abs1
Oö GemeindeO 1990 §103
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung einer Gemeinde im Selbstverwaltungsrecht durch aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache selbst infolge Aufhebung der Erfüllungsfrist eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages und solcherart Neuerlassung des Beseitigungsauftrages; keine Geltendmachung des lediglich der Gemeinde zustehenden Selbstverwaltungsrechtes durch weitere Beschwerdeführer

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der angefochtene Bescheid wurde in dem, über Beschwerde der Gemeinde St. Agatha zu B78/02 eingeleiteten Verfahren vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. März 2003 wegen Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung aufgehoben.

Mit Aufhebung des auch in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides der Oö. Landesregierung ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Das Verfahren war daher einzustellen.

Kosten waren keine zuzusprechen; die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint aussichtslos, da die von ihnen gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären, zumal das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung, wegen dessen Verletzung der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, lediglich der vom aufsichtsbehördlichen Bescheid betroffenen Gemeinde zusteht, nicht aber von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden kann.

Schlagworte

Baurecht, Baupolizei, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B77.2002

Dokumentnummer

JFT_09969688_02B00077_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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