RS Vwgh 1986/10/14 86/04/0150

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art103 Abs4;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Die formellen Voraussetzungen des § 46 Abs 3 VwGG sind auch dann erfüllt, wenn der Antragsteller von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels an den Bundesminister (hier: Bundesminister für HGI) zunächst nur durch ein formloses Schreiben der Behörde 2. Instanz (des Landeshauptmannes) Kenntnis erlangt und der Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040150.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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