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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch einen Bescheid über einen Ruhebezug gem § 28 Bgld BezügeG kann der Zessionar in seinen Rechten nicht verletzt sein. Bei der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, an den Zedent und Zessionar, nicht jedoch das Land Burgenland gebunden sind. Eine Bindungswirkung für das Land Burgenland hätte sich erst aus der Zustimmung zu diesem Vertrag gem § 32 Abs 2 PensionsG 1965 ergeben, die hier noch nicht erteilt wurde, woraus folgt, dass eine vor dem VwGH rechtliche relevierbare Vereinbarung nicht besteht. Der Zessionar ist daher zur Beschwerde vor dem VwGH nicht berechtigt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010292.X08Im RIS seit
11.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012