TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/19 2004/08/0093

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §19 Abs1 lita;
AlVG 1977 §20;
AlVG 1977 §21;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie Senatspräsident Dr. Müller und Hofrat Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des T B in V, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 3, gegen den auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. LGSOÖ/Abt.4/12831151/2003-10, betreffend Feststellung der Höhe der Notstandshilfe für die Zeit vom 11. März 1998 bis 4. Mai 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der seit Jahren im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer beantragte im Rahmen einer von ihm gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Gmunden erhobenen Berufung vom 9. September 2003 "genaue Aufstellungen meiner Berechnung seit März 1998".

Daraufhin erließ über Anweisung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die regionale Geschäftsstelle den Bescheid vom 29. Oktober 2003, welcher sich jedoch im Spruch in der Feststellung erschöpfte, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe auf Grund näher bezeichneter Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes "in geltender Fassung" ab dem 11. März 1998 gebühre.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer - auf Grund einer Verlängerung der Rahmenfrist durch eine selbständige Erwerbstätigkeit - nach einem am 26. November 1989 endenden Bezug von Arbeitslosengeld ab 11. März 1998 Notstandshilfe bezogen, die im betreffenden Kalenderjahr 95 % des fiktiv gebührenden Arbeitslosengeldes, somit S 239,10 betragen habe. Zu diesem Grundbetrag seien vier Familienzuschläge a S 21,70 (für vier zuschlagsberechtigte Personen) gewährt worden, woraus sich eine tägliche Notstandshilfe von S 325,90 ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - abgesehen von polemischen Ausfällen gegen die regionale Geschäftsstelle - der Sache nach rügt, dass der Bescheid die von ihm gewünschte Aufstellung über die ihm zustehende Notstandshilfe einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen nicht enthalte.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zwar ab, stellte jedoch im Spruch ihres Bescheides im Einzelnen fest, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Zeit vom 11. März 1998 bis 4. Mai 2003 (mit Unterbrechungen) jeweils gebührte. Dieser Bescheid der belangten Behörde wird wie folgt begründet:

"Sie haben am 31.8.1989 beim AMS Gmunden (vormals Arbeitsamt) Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitslosengeld wurde in der Höhe von tgl. S 292,10 und einer Bezugsdauer von 140 Tagen zuerkannt. Am 26.11.1989 haben Sie letztmalig Arbeitslosengeld bezogen. Es verblieb ein Restanspruch von 84 Tagen.

Am 11.3.1998, 10.3.1999, 8.3.2000, 26.3.2001, 24.8.2001 und 23.8.2002 haben Sie Notstandshilfe beantragt. Die Notstandshilfe wurde zuerkannt und für folgende Zeiträume bezogen:

vom

11.03.1998 - 30.12.1998 im Ausmaß von tgl.

S

325,90

 

01.01.1999 - 31.12.1999

S

327,10

 

01.01.2000 - 31.12.2000

S

327,50

 

01.01.2001 - 11.02.2001

S

292,30

 

26.03.2001 - 30.06.2001

S

292,30

 

24.08.2001 - 30.09.2001

S

286,--

 

01.10.2001 - 22.10.2001

S

232,80

 

18.12.2001 - 31.12.2001

S

272,70

 

01.01.2002 - 31.03.2002

EUR

19,83

 

01.04.2002 - 03.06.2002

EUR

20,80

 

30.07.2002 - 14.01.2003

EUR

20,80

 

15.01.2003 - 21.01.2003

EUR

16,92

 

22.01.2003 - 04.05.2003

EUR

20,80

Mit Bescheid vom 29.10.2003 wurde Ihnen vom AMS Gmunden die Berechnung des Arbeitslosengeld und der darauffolgenden Notstandshilfe mitgeteilt.

Gegen diesen Bescheid haben Sie berufen und im wesentlichen eingewendet, dass die im Bescheid dargestellte Berechnung für Sie nicht nachvollziehbar sei.

II. Rechtliche Beurteilung:

Sie haben am 31.8.1989 beim AMS Gmunden Arbeitslosengeld

beantragt.

Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes war das in der Zeit vom 28.2.1989 bis 30.6.1989 bei der Firma Ing. C erzielte Bruttoentgelt (S 71.122,70 inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen) maßgeblich. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von S 17.347,-- (S 71.122,70 : 123 Tage x 30 Tage). Aufgrund dieses Verdienstes war die Lohnklasse 58 (mtl. Bruttoeinkommen von S 17.290,-- bis S 17.550,--) mit einem tgl. Anspruch auf Arbeitslosengeld von S 253,50 anzuwenden. Hinzu kamen 3 Familienzuschläge von tgl. a S 19,30. Das Arbeitslosengeld wurde für 140 Tage zuerkannt. 210 Tage Arbeitslosengeld können nur zuerkannt werden, wenn

in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 1092 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Sie wiesen in der Zeit vom 30.8.1989 bis 31.8.1984 nur 926 Tage nach, weshalb nur eine Bezugsdauer von 140 Tagen zuzuerkennen war.

Das Arbeitslosengeld haben Sie in der Zeit vom 31.8.1989 bis 1.10.1989, 23.10.1989 bis 12.11.1989 und vom 24.11.1989 bis 26.11.1989, somit insgesamt 56 Tage, bezogen. Es verblieb ein Restanspruch von 84 Tagen.

Am 11.3.1998 haben Sie beim AMS Gmunden die Notstandshilfe beantragt.

Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Für eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld haben Sie nur 77 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen. Für einen neuen Anspruch hätten Sie 182 Tage benötigt. Der Fortbezug des Arbeitslosengeldes von 84 Tagen war grundsätzlich nach drei Jahren ab dem letzten Leistungsbezug erschöpft, somit am 25.11.1992. Diese Frist kann um die Zeit Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (1.4.1991 - 30.8.1993 = 883 Tage) verlängert werden und endete daher endgültig am 27.4.1995.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Antrages auf Notstandshilfe ist wiederum 3 Jahre vorgesehen, gerechnet vom letzten Tag eines möglichen Anspruches auf Arbeitslosengeld (27.4.1995). Die 3 Jahresfrist endete am 26.4.1998.

Die Antragstellung auf Notstandshilfe am 11.3.1998 lag somit innerhalb der vorgesehenen Frist.

Die Notstandshilfe gebührte im Jahre 1998 bis zur Lohnklasse 64 im Ausmaß von 95 % des fiktiven Arbeitslosengeldes. Die Lohnklasse 58 - mit der das Arbeitslosengeld 1989 zuerkannt worden ist - entsprach 1998 einem fiktiven tgl. Arbeitslosengeldanspruch von S 251,70, davon 95 % = tgl. S 239,10. Hinzu kamen 4 Familienzuschläge von tgl. a S 21,70, der tgl. Anspruch auf Notstandshilfe betrug daher vom 11.3.1998 bis 31.12.1998 S 325,90.

Mit 1.1.1999 wurde der Familienzuschlag auf tgl. S 22,-- (tgl. Notstandshilfeanspruch S 327,10) und mit 1.1.2000 auf tgl. S 22,10 (tgl. Notstandshilfeanspruch S 327,50) erhöht.

Die Dynamisierung der Notstandshilfe war in § 36 Abs. 1 AIVG geregelt. Diese Regelung ist jedoch mit der Novelle 1.1.2001 entfallen. In dieser vorher geltenden Regelung war eine Dynamisierung nur dann vorgesehen, wenn die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt worden ist, dann wäre im 3. Jahr beim Bezug der Notstandshilfe diese durch das AMS dynamisiert worden.

Das AMS Gmunden hat Ihnen die Notstandshilfe im Jahr 1998 zuerkannt, daher wäre frühestens nach den nicht mehr geltenden Bestimmungen Ihre Notstandshilfe im Jahre 2001 dynamisiert worden.

Eine Aufwertung der im Jahre 1989 zuerkannten Lohnklasse bei der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes über die im Lohnklassenschema vorgegebene Erhöhung ist im System der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen.

Mit 1.1.2001 wurde der Familienzuschlag auf tgl. S 13,30 verringert, Ihr tgl. Anspruch auf Notstandshilfe betrug daher S 292,30 (S 239,10 plus 4 x S 13,30).

Die Erhöhung bzw. Verringerung des Wertes eines Familienzuschlages erfolgte jeweils zum 1. Jänner eines Jahres aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.

Durch den Umstieg in der Arbeitslosenversicherung (wieder bedingt durch eine Novelle) vom "Lohnklassensystem" auf die "Nettoersatzrate" hat sich auch eine Verringerung der Notstandshilfe bei Ihrer neuerlichen Notstandshilfe-Antragstellung vom 24.8.2001 ab 24.8.2001 auf S 286,-- (EUR 20,78) tgl. ergeben.

Bemessungsgrundlage ist laufendes Entgelt und Sonderzahlungen.

1. Laufendes Entgelt: 14.868,86

     a) - SV-Beiträge: 2.624,35 (17,65 %)

     b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: 12.244,51 *

12 = Jahreseinkommen: 146.934,12

     - Werbungskosten: 1.800,00

     - Sonderausgaben: 819,00

     = Steuerbemessungsgrundlage jährlich (auf 100 ATS gerundet):

144.300,00

Lohnsteuer: 24.233,00

-

Verkehrsabsetzbetrag: 4.000,00

-

Arbeitnehmerabsetzbetrag: 750,00

-

allgemeiner Steuerabsetzbetrag: 11.406,00

= Lohnsteuer jährlich: 8.077,00

zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer Netto laufend jährlich: 138.857,12 : 12= Netto laufend monatlich: 11.571,42

              2.              Sonderzahlung monatlich: 2.478,14 *12 Sonderzahlung jährlich: 29.737,68

-

Sozialversicherungsbeiträge: 4.951,32 (16,65 %)

= zu versteuernde Sonderzahlungen: 24.786,36

-

Freibetrag: 8.500,00

= Steuerbemessungsgrundlage: 16.286,36

* 6,00 % fixer Lohnsteuersatz

- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: 977,18

= Netto Sonderzahlungen jährlich: 23.809,18Netto Sonderzahlungen monatlich: 1.984,09

              3.              Bemessungsgrundlage für Leistung:

Netto laufend monatlich: 11.571,42

plus netto Sonderzahlungen monatlich: 1.984,09 = netto insgesamt monatlich: 13.555,51

täglicher Nettobetrag: 445,66

Familienzuschlag(FZ) brutto: 53,20

Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch):

NETTO80: 356,50 (80,00 %)

NETTO60: 267,40 (60,00 %)

NETTO55: 245,10 (55,00 %)

Grundbetrag: 245,10

tägliche brutto NH: 232,80

brutto NH mit brutto FZ: 286,00

Neuer Anspruch: 286,00

Vom 1.10.2001 bis 22.10.2001 gebührte kein Familienzuschlag. Der Anspruch auf Notstandshilfe reduzierte sich daher auf tgl. S 232,80.

Vom 18.12.2001 bis 31.12.2001 gebührten wieder 3 Familienzuschläge, der Anspruch auf Notstandshilfe erhöhte sich tgl. S 272,70.

Punkte 1. und 2. gleich der Berechnung siehe oben!

              3.              Bemessungsgrundlage für Leistung:

Netto laufend monatlich: 11.571,42

plus netto Sonderzahlungen monatlich: 1.984,09 = netto insgesamt monatlich: 13.555,51

täglicher Nettobetrag: 445,66 Familienzuschlag(FZ) brutto: 39,90

Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch):

NETTO80: 356,50 (80,00 %)

NETTO60: 267,40 (60,00 %)

NETTO55: 245,10 (55,00 %)

Grundbetrag: 245,10

tägliche brutto NH: 232,80

brutto NH mit brutto FZ: 272,70

Neuer Anspruch: 272,70

Vom 1.1.2002 bis 31.3.2002 gebührten 3 Familienzuschläge, das ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe von tgl. EUR 19,83, vom 1.4.2002 bis 14.1.2003 und vom 22.1.2003 bis 29.6.2003 wieder 4 Familienzuschläge, das ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe von tgl. EUR 20,80.

     Die Bemessungsgrundlage von S 17.347,-- entspricht EUR 1.206,66

1. Laufendes Entgelt: 1.080,57

     a) - SV-Beiträge: 190,72 (17,65 %)

     b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: 889,85 * 12

=Jahreseinkommen: 10.678,20

     - Werbungskosten: 132,00

     - Sonderausgaben: 60,00

     = Steuerbemessungsgrundlage jährlich : 10.486,20

     Lohnsteuer: 1.758,32

     - Verkehrsabsetzbetrag: 291,00

     - Arbeitnehmerabsetzbetrag: 55,00

     - allgemeiner Steuerabsetzbetrag: 829,22

     =Lohnsteuer jährlich: 583,10

     zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer

Netto laufend jährlich: 10.095,10 : 12

     = Netto laufend monatlich: 841,25

              2.              Sonderzahlung monatlich: 180,09 * 12 Sonderzahlung jährlich: 2.161,08

-

Sozialversicherungsbeiträge : 359,81 (16,65 %)

= zu versteuernde Sonderzahlungen: 1.801,27

-

Freibetrag: 620,00

= Steuerbemessungsgrundlage: 1.181,27

* 6,00 % fixer Lohnsteuersatz

- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: 70,87

= Netto Sonderzahlungen jährlich: 1.730,40Netto Sonderzahlungen monatlich: 144,20

              3.              Bemessungsgrundlage für Leistung:

Netto laufend monatlich: 841,25

plus netto Sonderzahlungen monatlich: 144,20

= netto insgesamt monatlich: 985,45

täglicher Nettobetrag: 32,39

Familienzuschlag(FZ) brutto: 2,91

Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch):

NETTO80: 25,91 (80,00 %)

NETTO60: 19,43 (60,00 %)

NETTO55: 17,81 (55,00 %)

Grundbetrag: 17,81

tägliche brutto NH: 16,92

brutto NH mit brutto FZ: 19,83

Neuer Anspruch: 19,83

Familienzuschlag(FZ) brutto: 3,88

Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch):

NETTO80: 25,91 (80,00 %)

NETTO60: 19,43 (60,00 %)

NETTO55: 17,81 (55,00 %)

Grundbetrag: 17,81

tägliche brutto NH: 16,92

brutto NH mit brutto FZ: 20,80

Neuer Anspruch: 20,80

In der Zeit vom 15.1.2003 bis 21.1.2003 bestand kein Anspruch auf Familienzuschlag. Die Notstandshilfe betrug daher EUR 16,92.

Die Berechnung Ihrer Leistungsansprüche erfolgte korrekt den gesetzlichen Bestimmungen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall "irrigerweise" von einem monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von S 17.347,-- und dem daraus resultierenden täglichen Arbeitslosengeld von S 253,50 ausgehe, anstatt von seinem Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Unternehmen "im Jahre 1989", bei dem er "jedenfalls" ein Einkommen erzielt habe, welches in eine höhere als die von der Behörde angenommene Lohnklasse 58 falle.

Diesem Vorbringen ist mit der Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu entgegnen, dass das nach der Aktenlage vom 27. November 1989 bis 9. Februar 1990 dauernde, dem Bezug von Arbeitslosengeld also nachfolgende Beschäftigungsverhältnis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31. August 1989 nicht herangezogen werden kann, sowie ferner, dass durch dieses Beschäftigungsverhältnis eine neuerliche Anwartschaft und damit ein Anspruch auf eine neue Berechnung des Leistungsanspruches unter Einbeziehung der (allenfalls) höheren Arbeitsverdienste aus diesem Beschäftigungsverhältnis nicht erworben wurde.

Das gesamte, sich auf die Bemessungsgrundlage der Geldleistungen beziehende, jedoch auf der Prämisse einer rechtswidrigen Außerachtlassung höherer Arbeitsverdienste beruhende Beschwerdevorbringen entbehrt daher im Ergebnis seiner Grundlage.

Die weitere Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Grundlage für die Ermittlung der Notstandshilfe zu erstellen vermocht, muß angesichts der - oben wiedergegebenen - detaillierten Begründung des angefochtenen Bescheides als geradezu mutwillig bezeichnet werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, behauptete Unrichtigkeiten in dieser Berechnung im Einzelnen darzutun.

Inwieweit schließlich die behauptete Verweigerung der Aktenseinsicht den Beschwerdeführer in der Geltendmachung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren behindert haben soll, legt er nicht dar. Es kann daher auf sich beruhen, ob und wann der Beschwerdeführer Akteneinsicht verlangt hat, ob ihm diese tatsächlich verweigert wurde oder ob - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt - dem Beschwerdeführer Akteneinsicht nur insoweit gewährt werden konnte, als sich die Verwaltungsakten nicht wegen anderer Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof befunden haben.

Weitere Einwände gegen den angefochtenen Bescheid werden vom Beschwerdeführer nicht erhoben, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, jedoch begrenzt durch den hinter den Pauschalsätzen der genannten Verordnung zurückbleibenden ausdrücklichen Kostenersatzantrag in der Gegenschrift der belangten Behörde.

Wien, am 19. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080093.X00

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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