TE Vfgh Beschluss 2003/3/12 B336/01

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens auf Grund Einstellung des Anlassverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2003 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verfahren, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B336.2001

Dokumentnummer

JFT_09969688_01B00336_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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