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StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1965 §10 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Feststellung, die Sicherheitsbehörden hätten Bedenken aufgrund der Tätigkeit des Staatsbürgerschaftswerbers in verschiedenen Vereinen (hier u.a. "Arabische Kulturgesellschaft") geäußert, kann eine Begründung für die Annahme des Versagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 8 StbG nicht darstellen, da eine solche Tätigkeit an sich keine Beziehung zu fremden Staaten zum Ausdruck bringt. Außerdem kann daraus - insbesondere, wenn es sich um in Österreich zugelassene Vereinigungen handelt - nicht schon abgeleitet werden, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in diesem Fall die Interessen und das Ansehen der Republik schädigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010329.X01Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022