RS Vwgh 1986/10/15 86/01/0139

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
ZDG 1974 §22 Abs3;

Rechtssatz

Für eine Bestrafung nach § 22 Abs 3 ZivildienstG ist erforderlich, dass der Zivildienstleistende seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sich vom Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, oder von dessen Beauftragten -

soweit dies für die Erbringung der ordnungsgemäßen Zivildienstleistung nötig ist - schulen zu lassen. Ob bereits das fünftägige Fernbleiben von einem Grundlehrgang diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, ist im Straferkenntnis ausdrücklich festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010139.X02

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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