RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0155

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Zollrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §1
FinStrG §16
FinStrG §18

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 2/1987, S 85;

Rechtssatz

Die in einem Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersatzstrafen sind nicht auf die Eingangsabgabenschuld anzurechnen. Geldstrafen haben eine Geldleistungspflicht zum Inhalt, sind jedoch keine Abgaben iSd BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160155.X08

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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