RS Vwgh 1986/10/16 86/08/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1007/70 E 30. September 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Schriftsatz, dem nur zu entnehmen ist, daß der Einschreiter gegen einen bestimmten Bescheid (ein Straferkenntnis) einer bestimmten Verwaltungsbehörde innerhalb offener Berufungsfrist Berufung erhebe, nicht aber, welchen Antrag er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses Bescheides erblicke, mangelt ein begründeter Berufungsantrag (Hinweis E 9.11.1956, 0699/55, VwSlg 4192 A/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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