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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1007/70 E 30. September 1970 RS 1Stammrechtssatz
Einem Schriftsatz, dem nur zu entnehmen ist, daß der Einschreiter gegen einen bestimmten Bescheid (ein Straferkenntnis) einer bestimmten Verwaltungsbehörde innerhalb offener Berufungsfrist Berufung erhebe, nicht aber, welchen Antrag er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses Bescheides erblicke, mangelt ein begründeter Berufungsantrag (Hinweis E 9.11.1956, 0699/55, VwSlg 4192 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X03Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015