RS Vwgh 1986/10/16 86/18/0182

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
StVO 1960 §94a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Über die Berufung des Bfrs gegen den einen Einspruch als verspätet zurückweisenden Bescheid der BPD Wien hätte zufolge § 94 a Abs 1 StVO 1960 die Wr Landesregierung zu entscheiden gehabt. Dieser Bescheid wurde nicht von der Wr Landesregierung erlassen, weil er im Hinblick darauf, dass im Bescheidkopf der Ausdruck "mittelbare Bundesverwaltung" verwendet und der Bescheid "Für den Landeshauptmann" unterfertigt worden ist, dem Landeshauptmann von Wien zuzurechnen ist. Damit liegt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG zu führen hat.

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180182.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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