RS Vwgh 1986/10/16 86/08/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
GmbHG §18 Abs1;
GmbHG §18 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Frage, wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Vorschrift des § 18 Abs 2 letzter Satz GmbH stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Eine Vermutung, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder überhaupt der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft im Zweifel für die Gesellschaft handelt, gibt es nicht.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X04

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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