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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1114/80 E 26. November 1980 RS 2Stammrechtssatz
Einwendungen nach § 107 Abs 2 WRG 1959 sind nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung möglich. Von dem Gesetz entsprechenden Einwendungen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn durch die übergangene Partei die Verletzung eines Rechtes in irgend einer Wiese konkret wird. Ohne solche Anführungen werden die Behörden nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, welche Umstände sie im Sinne des zweiten Satzes des § 107 Abs 2 WRG 1959 zu berücksichtigen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070065.X05Im RIS seit
06.10.2004Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013