RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0021

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §125 Abs5;
EStG 1972 §21;
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Aus § 125 Abs 5 BAO kann nicht abgeleitet werden, daß Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des "stehenden Holzes" sofort als Betriebsausgaben abzusetzen wären. § 125 Abs 5 BAO eröffnet zwar dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die oft schwierig festzustellenden Schwankungen im Bestand (Zuwachs, Abgang) und Wert (siehe § 6 Z 2 letzter Satz EStG 1972) des stehenden Holzes die Möglichkeit, dieses Holz bei einem (für das übrige Betriebsvermögen durchgeführten) Betriebsvermögensvergleich zur Gänze außer Ansatz zu lassen. Diese der leichteren Bilanzierung dienende Bestimmung ändert aber weder etwas am Wesen des stehenden Holzes als Anlagegut, noch besagt sie, daß die (meist unschwer festzustellenden) Anschaffungskosten oder Herstellungskosten dieses Anlagegutes (sofort absetzbare) Betriebsausgaben wären. Die Kosten sind vielmehr wie beim Einnahmen-Ausgabenrechner außerbilanzmäßig (in einem Anlagenverzeichnis) zu aktivieren und bei einem Ausscheiden des Holzes aus dem Betriebsvermögen erforderlichenfalls auch im Schätzungsweg zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140021.X06

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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