RS Vwgh 1986/10/21 86/05/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §59 Abs8
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde auch gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Höhe der Entschädigung für eine Einlösung nach § 59 Wr BauO richtet, ist diese im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichte zurückzuweisen (Hinweis E 13.3.1951, 0528/50, VwSlg 1988 A/1951, E 3.3.1965, 2311/64, VwSlg 6617 A/1965, E 21.12.1982, 81/05/0157).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X04

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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