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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §59 Abs8Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerde auch gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Höhe der Entschädigung für eine Einlösung nach § 59 Wr BauO richtet, ist diese im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichte zurückzuweisen (Hinweis E 13.3.1951, 0528/50, VwSlg 1988 A/1951, E 3.3.1965, 2311/64, VwSlg 6617 A/1965, E 21.12.1982, 81/05/0157).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X04Im RIS seit
08.04.2022Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022