RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0042

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Erbringen nahe Angehörige im Rahmen eines Gewerbebetriebes Leistungen, die über eine rechtlich oder eine sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen, so bilden die als Entgelt für die Leistungen gewährten Bezüge Betriebsausgaben, soweit sie (unter dem Gesichtspunkt eines "Fremdvergleiches") der Leistung angemessen sind. Steht fest, daß der Angehörige für den Gewerbebetrieb nicht nur familienhaft gebotene, sondern darüber hinausgehende ("echte") Leistungen erbrachte, dann ist ein der Leistung angemessenes Entgelt grundsätzlich unabhängig davon als Betriebsausgabe absetzbar, ob der Angehörige für den Betriebsinhaber auch noch in anderen Bereichen (im privaten Bereich oder im Rahmen eines anderen, zB eines landwirtschaftlichen Betriebes) tätig wurde. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn oder soweit ein Entgelt der für den Gewerbebetrieb erbrachten Leistung wirtschaftlich überhaupt zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140042.X01

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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