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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;Rechtssatz
Erbringen nahe Angehörige im Rahmen eines Gewerbebetriebes Leistungen, die über eine rechtlich oder eine sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen, so bilden die als Entgelt für die Leistungen gewährten Bezüge Betriebsausgaben, soweit sie (unter dem Gesichtspunkt eines "Fremdvergleiches") der Leistung angemessen sind. Steht fest, daß der Angehörige für den Gewerbebetrieb nicht nur familienhaft gebotene, sondern darüber hinausgehende ("echte") Leistungen erbrachte, dann ist ein der Leistung angemessenes Entgelt grundsätzlich unabhängig davon als Betriebsausgabe absetzbar, ob der Angehörige für den Betriebsinhaber auch noch in anderen Bereichen (im privaten Bereich oder im Rahmen eines anderen, zB eines landwirtschaftlichen Betriebes) tätig wurde. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn oder soweit ein Entgelt der für den Gewerbebetrieb erbrachten Leistung wirtschaftlich überhaupt zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140042.X01Im RIS seit
21.10.1986