RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0003

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für das Antragsrecht des Arbeitgebers gemäß § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG ist die rechtzeitige Geltendmachung beim Einigungsamt. Der Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung ist nach herrschender Rechtsprechung und Lehre unverzüglich zu stellen, weil sonst der Anspruch verwirkt wird (Hinweis auf Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 834, und die dort zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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