RS Vwgh 1986/10/22 85/11/0144

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
IESG §6 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum Inhaltserfordernis der Anführung des Betrages der Forderungen stellen die sonstigen im zweiten Satz des § 6 Abs 2 IESG genannten Angaben und Urkunden keine wesentlichen Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Konsequenz dar, dass ein Antrag, der diese Elemente nicht enthält, nicht der Verbesserung zugänglich und schon deshalb zurückzuweisen wäre. Denn sie dienen nicht wie die Anführung des Betrages der Forderung der Konkretisierung des Begehrens auf Insolvenz-Ausfallgeld dem Grunde und der Höhe nach, sondern einerseits dazu, das Arbeitsamt in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob überhaupt bzw worüber ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist und haben andererseits die möglichste Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X01

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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