RS Vwgh 1986/10/22 86/03/0099

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L65000 Jagd Wild
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art17;
GdO Stmk 1967;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei der Tätigkeit nach § 30 Abs 1 und Abs 2 Stmk JagdG übt ein Gemeinderat keine Hoheitsbefugnis aus, sondern wird als Träger von Privatrechten, nämlich als gesetzlich berufenes Vertretungsorgan der Grundbesitzer, denen zufolge § 3 Stmk JagdG das Jagdrecht - nicht hingegen das Jagdausübungsrecht - zusteht, tätig. Dies hat zur Folge, dass für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beschlussfassung im Sinne des § 30 Stmk JagdG einzuhaltende Verfahren (hier hinsichtlich Befangenheit des Bürgermeisters) nicht das AVG 1950, sondern die Stmk Gemeindeordnung 1967 (hier § 58 Abs 1 Z 4) zur Anwendung zu kommen hat.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030099.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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