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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Bei der Tätigkeit nach § 30 Abs 1 und Abs 2 Stmk JagdG übt ein Gemeinderat keine Hoheitsbefugnis aus, sondern wird als Träger von Privatrechten, nämlich als gesetzlich berufenes Vertretungsorgan der Grundbesitzer, denen zufolge § 3 Stmk JagdG das Jagdrecht - nicht hingegen das Jagdausübungsrecht - zusteht, tätig. Dies hat zur Folge, dass für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beschlussfassung im Sinne des § 30 Stmk JagdG einzuhaltende Verfahren (hier hinsichtlich Befangenheit des Bürgermeisters) nicht das AVG 1950, sondern die Stmk Gemeindeordnung 1967 (hier § 58 Abs 1 Z 4) zur Anwendung zu kommen hat.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030099.X02Im RIS seit
04.08.2005