RS Vwgh 1986/10/22 85/11/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §6 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Anführung der Höhe des begehrten Insolvenz-Ausfallgeldes (ohne jedweden Hinweis auf die Art des gesicherten Anspruches) im Antrag genügt zur Fristwahrung nicht. - Die innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG vorgenommene betragsmäßige "Erweiterung" eines gesicherten Anspruches, für den bereits Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wurde, ist als neuer Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld zu werten; er genügt dem Inhaltserfordernis der Anführung des Betrages der Forderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X03

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten