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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §6 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Anführung der Höhe des begehrten Insolvenz-Ausfallgeldes (ohne jedweden Hinweis auf die Art des gesicherten Anspruches) im Antrag genügt zur Fristwahrung nicht. - Die innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG vorgenommene betragsmäßige "Erweiterung" eines gesicherten Anspruches, für den bereits Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wurde, ist als neuer Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld zu werten; er genügt dem Inhaltserfordernis der Anführung des Betrages der Forderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X03Im RIS seit
04.01.2006