RS Vwgh 1986/10/22 85/11/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §32;
AVG §33;
IESG §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0162 E 10. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die betragsmäßige Anführung einer Forderung in dem dem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in einer Ausfertigung beigelegten Forderungsanmeldung im Konkurs ersetzt das ausdrückliche Inhaltserfordernis der Anführung des Betrages der Forderung im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nur, wenn im Antrag ausdrücklich Insolvenz-Ausfallgeld für die (einen) in der Forderungsanmeldung angeführten Beträge (Betrag) begehrt wird. Der bloße Hinweis auf die Forderungsanmeldung genügt auch dann nicht, wenn das Arbeitsamt erkennen konnte, dass der Antragsteller "versehentlich" oder "irrtümlich" für eine im Konkurs angemeldete Forderung kein Insolvenz-Ausfallgeld begehrt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X02

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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