RS Vwgh 1986/10/22 85/01/0284

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §119;
StVG §120;
StVG §124 Abs3;
StVG §26 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine im Widerspruch zu § 124 Abs 3 StVG angeordnete Gruppenbildung von Strafgefangenen kann eine Weigerung, Anordnung von Strafvollzugsorganen zu befolgen, nicht rechtfertigen. In einem solchen Fall steht es dem Strafgefangenen zur Durchsetzung eines Wunsches zu, Ansuchen oder Beschwerden gem den §§ 119 und 120 StVG zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010284.X01

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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