TE Vwgh Beschluss 2007/12/19 2007/08/0291

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §415;
BSVG §12 Abs1;
BSVG §182;
VwGG §46 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des DI Dr. T P in G, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 2007, Zl. 14-SV- 3015/2/07, soweit dieser die Formalversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG betrifft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 29. Oktober 2007, Zl. BMSK- 324655/0005-II/A/3/2007, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 2007 insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf die Feststellung einer Formalversicherung in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG bezieht. Begründend wurde dazu - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausgeführt, dass in Fällen der Formalversicherung kein ordentliches Rechtsmittel an den Bundesminister zustehe. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 2007 gebe fälschlicherweise an, dass gegen den gesamten Bescheid Berufung an den Bundesminister erhoben werden könne. (Anmerkung: Neben dem Ausspruch über die Formalversicherung hat der Landeshauptmann von Kärnten im Bescheid vom 26. Jänner 2007 auch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern unterlegen ist. Diesbezüglich hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2007 der Berufung keine Folge gegeben und den Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.)

Der Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz wurde dem Antragsteller nach seinem Vorbringen am 2. November 2007 zugestellt. Mit am 16. November 2007 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den eingangs genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 2007 hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Formalversicherung. Für den Fall der Stattgebung dieses Antrages erhebt der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (§ 46 Abs. 3 VwGG) und begründet:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

In Angelegenheiten der Formalversicherung steht die Berufung an den Bundesminister nicht zu, weil es sich dabei um keine Angelegenheit der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/08/0103, mwN).

Es erweist sich somit die im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 2007 enthaltene Rechtsmittelbelehrung insoweit als unrichtig, als darin allgemein das Recht der Berufung eingeräumt wurde, sodass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllt sind und dem Wiedereinsetzungsantrag daher stattzugeben war (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 2006, Zl. 2006/08/0014).

Wien, am 19. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080291.X00

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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