RS Vwgh 1986/10/22 85/11/0144

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §32;
AVG §33;
IESG §6 Abs2;

Rechtssatz

Wurden im ursprünglichen Antrag verschiedenartige Ansprüche geltend gemacht, so genügt eine bloß antragsmäßige "Erweiterung" dann dem Inhaltserfordernis, wenn eine Zuordnung zu einem (oder einigen) der geltend gemachten Ansprüche sofort oder nach Klärung durch die Behörde möglich ist. Wird aber mit dem neuen Antrag Insolvenz-Ausfallgeld für eine bisher noch nicht der Art nach geltend gemachte Forderung begehrt, so ist der neue Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X04

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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