RS Vwgh 1986/10/22 85/11/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
IESG §6 Abs2;

Rechtssatz

Ein allfälliger Rechtsirrtum des Antragstellers bei der Qualifizierung des geltend gemachten Anspruches schadet nicht, da es nach § 6 Abs 2 IESG auf Inhalts- und Formerfordernisse ankommt, nicht aber darauf, ob sich die dem Anspruch zu Grunde liegende rechtliche Qualifizierung im Verfahren nach dem IESG als richtig erweist.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X05

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten