RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §14 Abs3 idF 1975/335 impl;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1874/72 E 15. März 1973 VwSlg 8384 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch vorerst angeordnet und dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein -, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen. Danach ist auch eine Zeugeneinvernahme, die den gegen eine bestimmte Person gerichteten Verdacht einer Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hat, als eine "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung" anzusehen und unterbricht die Verjährung (VERMERK HIEZU: Die Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch seine eigene Dienstbehörde in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechnung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X04

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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