RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0103

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1255/49 B 18. November 1949 VwSlg 1098 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

In der Beschwerde wird die einem Erlass beigesetzte Vollstreckbarkeitsklausel angefochten. Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass diese Klausel an sich keinen Bescheid darstellt, sondern - wie schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG hervorgeht - nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde. Da aber gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nur Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020103.X03

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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