RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0111

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

KFG
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/18/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0009 E 24. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anzeigepflicht nach § 11 Abs 2 StVO 1960 besteht nur, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang (Fahrtrichtungsänderung, Fahrstreifenwechsel) behindert oder gefährdet werden können (Hinweis auf E vom 27.4.1983, 82/03/0170). Dieses Tatbestandsmerkmal muss in Spruch und Begründung des Straferkenntnisses seinen Niederschlag finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X03

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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