RS Vwgh 1986/10/24 84/17/0186

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §8 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0201 E 18. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch Kleben von Stempelmarken ist ausschließlich dem § 8 Abs 4 lit b zu unterstellen, während die lit a auf die Fälle abstellt, daß erstens ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Steuer ordnungsgemäß entrichtet hat, dies bei einer Überprüfung nicht nachweisen kann, bzw zweitens die Steuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt. Wird daher auf andere Weise die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Steuer erwiesen, ist allenfalls (zusätzlich) auch eine Erhöhung nach § 8 Abs 4 lit b KfzStG festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170186.X02

Im RIS seit

24.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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